Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Landesverein Waldarbeitsmeisterschaften Berlin-Brandenburg e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 

Er ist im Vereinsregister im Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist:

Die Ausrichtung und Förderung der Brandenburger und der Berliner Waldarbeitsmeisterschaften.

Die Förderung und Teilnahme Brandenburger und Berliner Mannschaften an deutschen, und internationalen Wettbewerben der Waldarbeit. Sie dienen der Jugendpflege, der Pflege traditionellem Brauchtums, sportlicher Betätigung und der Völkerverständigung.

Ziel des Vereins ist:

Die Wettbewerbe so zu planen und auszutragen, dass neueste Erkenntnisse bei Holzernteverfahren, Holzerntemaschinen und

Sicherheitsausrüstungen für Waldarbeiter dargestellt und deren Vergleich auf nationalen und internationalen Ebenen von talentierten, professionellen Waldarbeitern angewendet werden. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Beachtung von Sicherheitsaspekten bei der Waldarbeit gelegt.

Die Waldarbeitsmeisterschaften schaffen und liefern wichtige Beiträge, die Wertschätzung des Waldarbeiterberufes und die allgemeine Aufmerksamkeit auf die Waldarbeit zu lenken, internationale Kontakte zwischen professionellen Waldarbeitern zu schließen, Vorurteile abzubauen und das friedvolle Miteinander der Nationen zu fördern.

Mitwirkung im Bundesverein Waldarbeitsmeisterschaften e.V.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele mitfördert. Über eine Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Ausschuss zu richten.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

        1.     der Vorstand

        2.     der Ausschuss

        3.     die Mitgliederversammlung

Vorstand, Ausschuss und die Kassenprüfer werden für jeweils 4 Jahre gewählt.

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

      1.     der/dem Vorsitzenden

      2.     2 Stellvertreter(n)/-innen

Der/die Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter/-innen sind Vorstand im Sinne des BGB § 26.

Jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann hierzu eine(n) Geschäftsführer/-in bestellen. Der Landesverband wird vom Vorstand, oder einer vom Vorstand beauftragten Person, beim Bundesverband vertreten.

§ 6 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

      1.     dem Vorstand

      2.     Schriftführer/-in

      3.     Kassenwart

      4.     3 Beisitzer/-innen

Der Ausschuss kann weitere beratende Mitglieder kooptieren.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen werden.

Die Tagesordnung muss den Mitgliedern schriftlich zusammen mit der Einladung bekanntgegeben werden.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Ein Drittel der Mitglieder können schriftlich die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.

§ 8 Beschlüsse

Beschlüsse erfolgen durch Akklamation, sofern kein Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.

Über die Verhandlungen und ihr Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Beitrag / Geschäftsjahr

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. 
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe dieses Beitrages.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Kassenprüfer/-in

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des Vereins zu Kassenprüfer(n)/-innen für die Dauer von vier Jahren.

Diese sind berechtigt, jederzeit die Kasse des Vereins sowie die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Sie müssen eine solche Prüfung zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durchführen und dieser über das Ergebnis berichten. 

Ist die Rechnung für richtig befunden, so muss die ordentliche Mitgliederversammlung dem Vorstand und dem/der Kassierer/-in für die Kassenführung des vorangegangenen Geschäftsjahres Entlastung erteilen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

      1.      durch Tod

      2.     durch Kündigung. Diese muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

      3.     wenn ein Mitglied den Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt.

      4.     wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder der Satzung verstoßen hat.

Über einen Ausschluss nach Punkt 3 und 4 entscheidet der Ausschuss.

§ 12 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit dieser Tagesordnung eingeladen wurde, beschlossen werden. An dieser Mitgliederversammlung müssen die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss muss mit ¾ Mehrheit gefasst werden. 

Kommt eine beschlussfähige außerordentliche Mitgliederversammlung nicht zustande, muss innerhalb von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Märkischer Wald e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung

Stand: Juni 2023

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